Deutsche Kreuzfahrtkompetenz
Transocean Tours wurde im Jahr 1954 gegründet und gilt seit Beginn des Kreuzfahrtbooms in Deutschland als einer der renommiertesten deutschen Anbieter für Hochsee- und Fluss-Kreuzfahrten mit ausgezeichnetem Ruf - sowohl bei Kunden, als auch in der gesamten Reisebranche. Transocean Tours ist heute ein moderner und innovativer Kreuzfahrt-Spezialist, dessen Mitarbeiter Tag für Tag die Kompetenz, was weltweite Planung, Organisation und Durchführung von Kreuzfahrten betrifft, unter Beweis stellen.
Reisebedingungen Hochsee
Nachfolgend finden Sie unser \"Kleingedrucktes\", das Sie lesen sollten, weil es die vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen und Transocean Tours Touristik GmbH im Nachfolgenden kurz TT genannt regelt. Wir bieten unsere Leistungen unter der Bezeichnung Transocean Tours an. Für sämtliche in den TT-Katalogen ausgeschriebenen Reisen zeichnet demnach TT als Veranstalter verantwortlich, gleichviel mit welcher Reederei die Kreuzfahrt durchgeführt wird. Dies gilt auch für kombinierte Reisen mit Flugzeug/Bahn und Schiff, soweit diese Leistungen im Angebotsteil des Prospektes als unsere Reiseleistung verzeichnet sind.

Soweit Reiseleistungen, die nicht ausdrücklich Gegenstand der Leistungsbeschreibung im Textteil dieses Kataloges sind, darüber hinaus von Dritten erbracht werden, ist TT lediglich als Vermittler tätig. Für diese fremdvermittelten Leistungen gelten die Formularbedingungen des jeweiligen Veranstalters, nicht aber die nachfolgenden Bedingungen.
1. Reiseanmeldung und Reisebestätigung

Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie TT als Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes sind unsere Reiseausschreibung und unsere ergänzenden Informationen für die jeweilige Reise, soweit diese Ihnen vorliegen. Reisevermittler (z. B. Reisebüros) sind nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über unsere vertraglich zugesagten Leistungen hinaus gehen oder in Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch TT zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Ihnen die schriftliche Reisebestätigung ausgehändigt. Die Bestätigung kann auch über Ihr Reisebüro erfolgen. TT weist darauf hin, dass es erforderlich ist, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages EDV-mäßig zu bearbeiten, zu speichern und weiterzugeben. Ein Reisender, der außer sich selbst auch andere Reiseteilnehmer anmeldet, haftet neben diesen anderen, sofern er ausdrücklich und gesondert erklärt, für die vertraglichen Verpflichtungen aller von ihm angemeldeten Personen einzustehen. Meldet ein Reisender mehrere Personen an, so kommt der Reisevertrag mit jedem einzelnen Reisenden zustande. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt Ihrer Anmeldung ab, so ist dies ein neues Angebot von TT, an das TT sich 10 Tage gebunden hält. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie uns innerhalb dieser Frist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklären.

2.Bezahlung

Bei Vertragsabschluss geht Ihnen bzw. Ihrem Reisebüro zusammen mit der Reisebestätigung der Sicherungsschein zu. Mit Erhalt des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung von 10 % (20 % bei TT-Aktuell) des Reisepreises zu leisten. Die Restzahlung wird fällig, sobald sichergestellt ist, dass TT nicht von der Reise gemäß Ziffer 7 dieser Bedingungen zurücktritt, spätestens 3 Wochen vor Antritt der Reise. Die Reiseunterlagen werden nach Eingang der vollständigen Zahlung des Reisepreises ausgehändigt. Wird die Anzahlung und/oder die Restzahlung trotz Fälligkeit nicht bezahlt, so sind wir berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und Ihnen Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

Achtung:
Die Anzahlung und die Restzahlung werden im Direktinkasso abgewickelt, d.h. alle Zahlungen müssen ausschließlich direkt an TT erfolgen. Die entsprechenden Beträge ergeben sich aus Ihrer Reisebestätigung. Eine Zahlung an das vermittelnde Reisebüro erfolgt ausschließlich auf Ihr eigenes Risiko und hat insbesondere keine schuldbefreiende Wirkung, falls das Reisebüro die Zahlung nicht an TT weiterleitet.

3.Leistungen und Preise

Der Umfang der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen ergibt sich aus den Programmausschreibungen im Katalog sowie aus den darauf bezugnehmenden Angaben in Ihrer Reisebestätigung. Das gleiche gilt für den von Ihnen zu entrichtenden Reisepreis. Die im Katalog enthaltenen Angaben sind für TT bindend. TT behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen eine Änderung der Katalogangaben (z.B. Reiseroute, Reihenfolge der Häfen, geplante Landausflüge sowie Flugplan) sowie des Reisepreises vorzunehmen, über die TT Sie vor Buchung selbstverständlich informiert. Ihren Wünschen nach Sonderleistungen, die nicht im Katalog ausgedruckt sind, bemüht sich TT nachzukommen. Solche Sonderleistungen sollten Sie sich im eigenen Interesse schriftlich bestätigen lassen. TT ist berechtigt, eine Gebühr von € 25, pro Person sowie die daraus resultierenden Mehrkosten, die durch die Leistungsträger erhoben werden, zu berechnen.

4.Leistungs- und Preisänderungen

a) Die im Prospekt genannten Reisepreise sind für TT bindend. TT kann jedoch vor Vertragsschluss vom Prospekt abweichende Änderungen der Reisepreise erklären. Eine Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:
aa) aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten durch einen Zuschlag auf den Reisepreis jedes Reiseteilnehmers für Kurz-, Mittel- und Langstreckenflüge und für die Schiffspassage, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes,
bb) wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.
b) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von TT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Bei von TT nicht verschuldeten Umständen, z. B. Hoch- oder Niedrigwasser, widrige Wetterverhältnisse, technische Defekte, behördliche Anordnungen, besondere Gegebenheiten der Schifffahrt und andere von TT nicht zu vertretende Faktoren, ist TT berechtigt, die Fahrpläne umzustellen oder andere Transportmittel einzusetzen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. TT ist verpflichtet, Sie über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung sind Sie berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn TT in der Lage ist, Ihnen eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten. Treten Sie die Reise dennoch in Kenntnis des Umfangs der Leistungsänderung an, so ist eine mit der Änderung begründete Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt oder eine Minderung des Reisepreises ausgeschlossen.
c) TT behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
aa) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten und Versicherungsprämien, so kann TT den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
(I) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann TT von Ihnen den Erhöhungsbetrag verlangen.
(II) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze bzw. Betten des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann TT von Ihnen verlangen.
bb) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber TT erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
cc) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für TT verteuert hat.
dd) Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für TT nicht vorhersehbar waren.
ee) Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig. Über Preisänderungen wird TT Sie unverzüglich informieren. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % sind Sie berechtigt, ohne Gebühren von dem Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise aus dem TT-Programm schriftlich zu verlangen, wenn TT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis anzubieten.
d) Sie haben Ihre unter a), b) und c) genannten Rechte unverzüglich (d.h. in der Regel innerhalb von 14 Tagen) nach Erhalt der Mitteilung über die Leistungsänderung bzw. die Preiserhöhung TT gegenüber schriftlich geltend zu machen.


5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson

Vor Reiseantritt können Sie jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Ihre Rücktrittserklärung wird an dem Tag wirksam, an dem sie bei TT eingeht. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

Treten Sie zurück oder treten Sie die Reise nicht an, so verliert TT den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann TT, soweit der Rücktritt nicht von TT zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. TT hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Reisenden wie folgt berechnet:

bei Rücktritt von der Reise insgesamt:
bis zum 90. Tag vor Reiseantritt 4% des Reisepreises
vom 89. 50. Tag vor Reiseantritt 10% des Reisepreises
vom 49. 30. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
vom 29. 22. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises
vom 21. 15. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 75% des Reisepreises

bei Rücktritt von Landausflügen:
vom 14. Tag bis zum Reiseantritt 20% des Ausflugspreises
ab Reiseantritt 50% des Ausflugspreises

Es bleibt Ihnen in jedem Fall unbenommen, TT nachzuweisen, dass TT überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von TT geforderte Pauschale. TT behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist TT verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
Bei Buchung einer Mehrbettkabine durch gemeinsam Reisende wird bei Rücktritt einer Person bzw. mehrerer Personen bis zum 21. Tag vor Reisebeginn der Preis für die Reisenden entsprechend der im Katalog ausgeschriebenen Kabinenbelegung berechnet. Für die zurücktretende/n Person/en gelten die vorstehend genannten Rücktrittsbedingungen.
Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Umbuchungen auf eine Kreuzfahrt aus dem Programm 2009/2010 sind bis zum 90. Tag vor Reisebeginn innerhalb der Preistarife TT-Classic und TT-Best kostenlos möglich. Für Umbuchungen innerhalb des Preistarifes TT-Aktuell wird bis zum 90. Tag eine Gebühr von € 150, berechnet. Andere Umbuchungs- und Änderungswünsche bis zum 90. Tag oder Umbuchungs- und Änderungswünsche, die nach dem 90. Tag vor Reisebeginn erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorgenannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden, sofern nicht nur geringfügige Kosten verursacht werden. Für Umbuchungen nach dem 90. Tag vor Reisebeginn, die nur geringfügige Kosten verursachen, wird jedoch eine Umbuchungsgebühr von € 25, pro Person berechnet. Bis zum Reisebeginn können Sie für sich eine Ersatzperson stellen. Hierzu bedarf es der Mitteilung an TT. Dem Wechsel der Person kann TT widersprechen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen, etwa die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt eine Ersatzperson an Ihre Stelle, so haften Sie sowie die Ersatzperson als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten. TT ist berechtigt, für die Teilnahme der Ersatzperson Mehrkosten in Höhe von mindestens € 25, zu verlangen. Liegen die genannten wichtigen Gründe vor, so gelten die vorerwähnten Rücktrittsbedingungen. Alle vorgenannten Bedingungen gelten entsprechend auch bei Rücktritt oder Umbuchung von Teilleistungen, die später als 90 Tage vor Reiseantritt erfolgen, wie z.B. Stornierung von An- und Abreisearrangements, Vor- und Nachprogrammen, Garagenreservierungen etc. Die genannten Prozentsätze beziehen sich in einem solchen Fall auf den Preis der jeweiligen Teilleistung.

6. Reiseversicherungen

Nicht eingeschlossen sind in Ihrem Reisepreis eine Reiserücktrittskosten-Versicherung (Versicherung zur Erstattung von Stornokosten bei Nichtantritt der Reise) und eine Reiseabbruch-Versicherung (Versicherung, die den Wert nicht in Anspruch genommener Leistungen erstattet, wenn die Reise abgebrochen wird). Bei Buchung Ihrer Reise empfiehlt TT dringend den Abschluss dieser Versicherungen. Ein späterer Abschluss der Reiserücktrittskosten-Versicherung ist nur möglich innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Ihrer Reisebestätigung. Die Reiserücktrittskosten-Versicherung kann nur für alle in einer Reiseanmeldung aufgeführten Reiseteilnehmer gemeinsam abgeschlossen werden. Darüber hinaus empfiehlt TT Ihnen den Abschluss folgender Versicherungen: Reisegepäckversicherung, Reiseunfallversicherung, Reisekrankenversicherung, Reisehaftpflichtversicherung. TT bzw. Ihr Reisebüro berät Sie gern.

7. Rücktritt und Kündigung durch TT

a) Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
TT kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn TT

aa)in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und

bb)in der Reisebestätigung auf diese Angaben hingewiesen hat.

Ein Rücktritt ist spätestens am 14. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Reisenden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat TT unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhalten Sie auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

b) Kündigung oder Ausschluss aus verhaltensbedingten Gründen
TT kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, oder den Reisenden von der Teilnahme an einzelnen Veranstaltungen ausschliessen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von TT die Durchführung der Reise nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages bzw. der Ausschluss von der Teilnahmegerechtfertigt ist. Da-rüber hinaus ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn der Reisende nach dem Urteil des Kapitäns wegen Krankheit, Gebrechens oder einem anderen Grund reiseunfähig ist, auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist, oder aufgrund falscher Angaben gebucht wurde. TT behält auch im Falle der Kündigung den Anspruch auf den Reisepreis. TT muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden, einschließlich eventueller Erstattungen durch die Leistungsträger. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende selbst.

8. Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt

Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verwiesen, die wie folgt lautet:
\"§ 651 j (1) Wird die Reise in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.\" (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651 e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen, die Ihnen ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen, die Ihnen zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen) nicht in Anspruch, so wird sich TT bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Einen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises haben Sie nicht. Diese Verpflichtung von TT entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Sie benötigen bei nicht in Anspruch genommenen Leistungen die Bestätigung hierüber von der TT Reiseleitung oder dem Leistungsträger. TT behält sich vor, eine Bearbeitungsgebühr von Pauschal € 25, für zusätzliche Mühen und Kosten einzubehalten.
10.Haftung

TT haftet

a)für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,

b)wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von TT ursächlich geworden ist.

Als Veranstalter haftet TT nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von TT sind. Fremdvermittelt werden z.B. Flüge, Sportveranstaltungen, Besichtigungen, Führungen etc. An diesen Sonderleistungen beteiligen Sie sich auf eigene Gefahr. TT haftet daher nicht für die Erbringung der Sonderleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Bestimmungen des vermittelten Vertragspartners, die TT Ihnen auf Wunsch gern zugänglich macht.

11.Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung von TT für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist insgesamt auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit TT als Reiseveranstalter für einen Ihnen entstandenen
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
Die deliktische Haftung von TT für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Abkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann TT sich als Reiseveranstalter Ihnen gegenüber hierauf berufen, dass z.B. die Leistungsträger nicht für Verspätungen von Flugzeugen, Zügen, Bussen und Schiffen haften, so dass auch TT nicht für das Nichterreichen von Anschlüssen einzutreten hat. Soweit TT vertraglicher oder ausführender Beförderer im Hinblick auf die Schiffspassage ist oder als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, haftet TT nach den besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (u.a. 2. Seerechtsänderungsgesetz, insbesondere Anlage zu § 664 HGB, und Binnenschifffahrtsgesetz). Im Schadensfalle trägt der Reisende einen Selbstbehalt von E 30, bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck bzw. E 306, bei Beschädigung eines KFZ. Soweit TT im Flugförderungsbereich vertraglicher oder ausführender Luftfrachtführer ist oder als solcher nach internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, haftet TT nach den besonderen gesetzlichen oder in internationalen Abkommen geregelten Vorschriften (u.a. Luftverkehrsgesetz, Warschauer Abkommen mit Haager Protokoll und Abkommen von Guadalajara, Montrealer Übereinkommen). Sofern TT in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet TT nach den für diese geltenden Bestimmungen.

12. Einreden und Beschränkungen der Bediensteten und Beauftragten

Wird ein Bediensteter oder Beauftragter von TT wegen eines Schadens, der im Zusammenhang mit der Beförderung entstanden ist, in Anspruch genommen, so kann er sich, sofern er beweist, dass er in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt hat, auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesen Reisebedingungen für TT gelten.

13. Ärztliche Leistungen

Die Leistungen des Schiffsarztes sind nicht Bestandteil des Reisevertrages.

14.Obliegenheiten des Reisenden

a)Mängelanzeige
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Sie sind aber verpflichtet, TT einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlassen Sie dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Sie sind verpflichtet, Ihre Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung an Bord zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dieses möglich ist. Die Reiseleitung ist jedoch nicht befugt, Ihre Ansprüche anzuerkennen. Für den Fall, dass die Reiseleitung wider Erwarten nicht erreichbar sein sollte, wenden Sie sich direkt an Transocean Tours Touristik GmbH, Stavendamm 22, 28195 Bremen, Telefon: 0421/33360, Telefax: 0421/3336100.

b)Fristsetzung für Kündigung
Wollen Sie den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, TT erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, so haben Sie TT zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von TT verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, TT erkennbares Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

c)Gepäckverlust und Gepäckverspätung
TT empfiehlt, Verlust, Zustellungsverzögerungen oder Beschädigung von aufgegebenen Flugreisegepäck dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Bei sonstigem Verlust, Fehlleitung oder Beschädigung von Gepäck ist die Reiseleitung zu verständigen. Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen Ihnen Ansprüche insoweit nicht zu.

d)Reiseunterlagen
Sollten Ihnen die Reiseunterlagen spätestens 5 Tage vor Reiseantritt noch nicht zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umgehend an TT bzw. Ihr Reisebüro. Falls eine Reise wegen fehlender Reisedokumente nicht angetreten wird, kann TT angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für Aufwendungen gemäß Ziffer 5 verlangen, es sei denn, der Reiseteilnehmer hat das Fehlen der Reisedokumente nicht zu vertreten.

e)Schadensminderungspflicht
Der Reisende hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er TT auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

f)Informationspflichten
Der Reisende ist verpflichtet, TT alle für die Ausstellung von Reiseunterlagen erforderlichen Informationen rechtzeitig, richtig und vollständig zu übermitteln und insbesondere den von TT zu diesem Zweck erstellten Fragebogen auszufüllen. Alle Nachteile, insbesondere die Erhebung von Umbuchungs-, oder Stornogebühren durch die Fluggesellschaft, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden.

15. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung, Abtretungsverbot

a) Ansprüche gegen TT wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber Transocean Tours Touristik GmbH, Stavendamm 22, 28195 Bremen, erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dieses gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 14 c. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust bzw. binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung zu melden.

b) Ansprüche des Reisenden nach §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und TT Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder TT die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

c) Ohne unsere Zustimmung können Reisende gegen uns gerichtete Ansprüche und Rechte weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen.

16.Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet TT, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist TT verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald TT weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, wird TT den Reisenden informieren. Die Mitteilung über die ausführende Fluggesellschaft im Rahmen der Informationspflicht von TT begründet keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft, soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht von TT ergibt. TT behält sich den Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich vor, soweit dies vertraglich zulässig ist. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird TT den Reisenden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel unterrichten.

Die entsprechend der EU-Verordnung erstellte \"Black List\" (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist), ist in den Geschäftsräumen von TT einzusehen oder kann direkt unter http://air-ban.europa.eu eingesehen werden.

17.Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheits-und Sicherheitsbestimmungen

TT wird Staatsangehörige eines Staates der europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z. B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit) vorliegen. Für die Beschaffung und das Mitführen der notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittsentschädigung, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrift erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn diese Nachteile durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von TT bedingt sind. Hinsichtlich des zur Einhaltung der Sicherheit und Ordnung gebotenen Verhaltens sind die Anweisungen der Leistungsträger von TT zu befolgen. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat, zum Beispiel zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken, eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen. Der Reisende haftet TT für alle Folgen und Schäden, insbesondere Strafen, Bußen und Auslagen, die deshalb bezahlt oder hinterlegt werden müssen, weil der Reisende die für die Ein-, Aus- und Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Landes nicht befolgt oder die erforderlichen Urkunden nicht vorgewiesen hatte. Der Reisende ist verpflichtet, Geldbeträge, die TT zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten.

18.Rechtswahl, Gerichtsstand

a)Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und TT findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen TT im Ausland für die Haftung von TT dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

b)Der Reisende kann TT nur an dessen Sitz in Bremen verklagen. Für Klagen von TT gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von TT maßgebend. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht

-wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Reisenden und TT anzuwenden sind, etwas anderes zu Gunsten des Reisenden ergibt oder

-wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

19.Allgemeine Bestimmungen

Die Berichtigung von Druckfehlern und offensichtlichen Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Reisebedingungen ungültig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

TT hat für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz sichergestellt, dass Ihnen der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit deswegen Reiseleistungen ausfallen, sowie die insoweit notwendigen Aufwendungen für die Rückreise. Sie haben in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheines einen unmittelbaren Anspruch gegen die HanseMerkur Reiseversicherungs AG, Neue Rabenstr. 28, 20354 Hamburg.

Veranstalter: Transocean Tours Touristik GmbH,
Stavendamm 22, 28195 Bremen,
Tel. 0421/3336-0, Fax 0421/3336-100,
mail@transocean.de, www.transocean.de
AGB 20092011, Stand Juli 2009
Hier finden Sie in Kürze eine Beschreibung zu den Leistungen von Transocean Tours.
Hier finden Sie in Kürze eine Beschreibung zum Preismodell von Transocean Tours.

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