Deutsche Kreuzfahrttradition
Herzlich Willkommen an Bord des Traumschiffs!

Reisebedingungen

Veranstalter der in diesem Katalog ausgeschriebenen Reisen ist die Schiffahrtsgesellschaft MS "Deutschland" GmbH & Co. KG, Am Holm 25, D-23730 Neustadt in Holstein, nachfolgend Veranstalter genannt.

Ist mit einer Kreuzfahrt eine Flugbeförderung oder die An- oder Abreise mit einem anderen Verkehrsmittel verbunden, so gelten für diesen Reiseteil die Flugbeförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaften bzw. die Bedingungen des jeweiligen Transportunternehmens. Die Zeiten für die Flugbeförderung
können auch in die frühen Morgen- und späten Abendstunden fallen.

1 Anmeldung, Reisebestätigung
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Reisende den Abschluss des Reisevertrages gegenüber dem Veranstalter verbindlich an. Dies kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich geschehen. Der Reisevertrag kommt zustande, wenn der Veranstalter die Buchung und den Preis der Reise gegenüber dem Reisenden oder dem für ihn anmeldenden Reisebüro schriftlich bestätigt.
1.2 Ein Reisender, der außer sich selbst auch andere Reiseteilnehmer anmeldet, haftet neben diesen anderen, sofern er ausdrücklich und gesondert erklärt, für die vertraglichen Verpflichtungen aller von ihm angemeldeten Personen einzustehen.
1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so ist der Reiseveranstalter an dieses neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb von 10 Tagen die Annahme erklärt.

2 Zahlung
2.1 Bei Vertragsschluss ist gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB an den Veranstalter eine Anzahlung von 10% des Reisepreises zu leisten. Die Restzahlung ist
spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn fällig und ebenfalls an den Veranstalter zu leisten. Die Zusendung der Reiseunterlagen erfolgt ca. 4 Wochen vor Reiseantritt, frühestens jedoch, nachdem der gesamte Reisepreis dem Veranstalter gutgeschrieben ist. Eine schuldbefreiende Wirkung tritt bei Zahlung an das vermittelnde Reisebüro nicht ein. Kreditkarten von American Express, Euro- bzw. Master- und Visacard werden als Zahlungsmittel akzeptiert.
2.2 Wenn bei kurzfristiger Buchung die Zahlung des Reisepreises erst wenige Tage vor Reisebeginn erfolgt, sollte der Reisende bei Reiseantritt den bankbestätigten Einzahlungsbeleg zur möglichen Vorlage bereithalten.
2.3 Wird der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht vollständig bezahlt oder kann die erfolgte Zahlung mangels bankbestätigten Einzahlungsbeleges nicht nachgewiesen werden, kann der Veranstalter die Durchführung des Reisevertrages ablehnen und als Entschädigung die Zahlung des Betrages verlangen, der bei einem Rücktritt des Reisenden unmittelbar vor Reisebeginn gemäß Ziff. 6.1 dieser Bedingungen zu entrichten wäre.
2.4 Wird eine Buchung des Reisenden nicht bestätigt und nimmt dieser auch ein Ersatzangebot des Veranstalters nicht an, so wird die geleistete Anzahlung unverzüglich zurückerstattet.

3 Leistungen, Preise
3.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Veranstalters bei den einzelnen Programmen und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend. Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.2 Die Leistungen des Veranstalters umfassen in der Regel die Kreuzfahrt ab und bis Hafen, Unterkunft und Verpflegung während der Reise in der jeweils gebuchten Kategorie und die gebuchten Sonderleistungen. Kosten für Anschlussbeförderung
mittels Flug, Bahn oder Bus sowie Hotelaufenthalte sind, soweit in den Reiseunterlagen nicht anders geregelt, gesondert zu zahlen.
3.3 Der Reisende hat sein Gepäck leserlich mit seinem Namen, seiner Kabinennummer und dem Abfahrtsdatum unter Verwendung der vom Veranstalter gelieferten Anhänger zu versehen. Bei unzureichender Kennzeichnung des Reisegepäcks ist der Veranstalter für Verluste, Verwechselungen oder fehlerhaftes Ein- oder Ausladen nicht verantwortlich. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Anreisen mit dem Flugzeug sind unverzüglich mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich der Reiseleitung des Veranstalters anzuzeigen. Andernfalls ist mit der Zurückweisung von Erstattungsforderungen zu rechnen.
3.4 Kosten für Leistungen des Schiffsarztes sind im Reisepreis nicht enthalten. Der Schiffsarzt erhebt bei seiner Inanspruchnahme Honorare gemäß der jeweils gültigen Gebührenordnung für Ärzte. Soweit aus Anlass der Krankheit oder der Verletzung eines Reisenden, die vom Veranstalter nicht zu vertreten sind, über die im Reisevertrag geregelten Leistungen hinaus Aufwendungen erforderlich werden, gehen deren Kosten zu Lasten des Reisenden.
3.5 Notwendige Reisepapiere (z.B. Visa, Impfzeugnisse) hat sich der Reisende selbst rechtzeitig vor Antritt der Reise zu beschaffen und auf Verlangen des Veranstalters vorzulegen. Aus dem Fehlen erforderlicher Papiere resultierende Kosten und Nachteile des Veranstalters oder deren Vertragspartner gehen zu Lasten des Reisenden.
3.6 Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigem Grunde nicht in Anspruch, steht dem Veranstalter gleichwohl der volle Reisepreis zu. Nachweislich ersparte Aufwendungen des Veranstalters werden in Abzug gebracht.

4 Reisevorschriften
4.1 Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
4.2 Der Reisende hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen oder Reisebestimmungen der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie die vertraglichen Regeln und Anweisungen des Veranstalters und seiner Beauftragten zu beachten. Der Reisende haftet für alle Folgen und Schäden, auch Strafen, Bußen und Auslagen, die zu zahlen oder zu hinterlegen sind, sofern der Reisende solche Vorschriften oder Anweisungen verletzt. Soweit der Veranstalter wegen solcher Kosten zunächst in Vorlage treten musste, sind ihm seine Auslagen vom Reisenden unverzüglich zu erstatten.

5 Leistungs- und Preisänderungen
5.1 Über notwendige Änderungen der Fahrzeiten und/ oder der Reiserouten entscheidet bei Schiffsreisen allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän.
5.2 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss not- wendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Veranstalter gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Veranstalter wird den Reisenden von derartigen Abweichungen einzelner Reiseleistungen unverzüglich in Kenntnis setzen, sofern und soweit ihm dies möglich ist. Die danach geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Vertragsleistung. Tritt der Reisende eine Reise an, nachdem er vom Veran- stalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts dieser Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Änderung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.
5.3 Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
5.4 Der Veranstalter behält sich vor, die im Reisevertrag vereinbarten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten wie folgt zu ändern. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnungen erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Reisenden des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den einzelnen Reisenden kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.
5.5 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden an-teiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.6 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Veranstalter verteuert hat.
5.7 Eine Erhöhung nach den Ziffern 5.4 bis 5.6 ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Veranstalter vorhersehbar waren.
5.8 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhung von mehr als 5% ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisendem aus seinem Angebot anzubieten.
5.9 Der Reisende hat die Rechte nach 5.3/5.8 unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

6 Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
6.1 Vor Reiseantritt kann der Reisende jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Dies sollte aus Grün-den der Beweissicherung grundsätzlich schriftlich erklärt werden. Die Rücktrittserklärung wird wirksam mit Eingang beim Veranstalter. Tritt der Reisende zurück, verliert der Veranstalter den Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises, kann jedoch eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Der Veranstalter kann nach seiner Wahl die Höhe der Entschädigung konkret oder pauschaliert berechnen. Der pauschalierte Anspruch beläuft sich in der Regel pro Person: bis zum 100. Tag vor Reisebeginn auf
75, Euro; ab 99. bis 50. Tag vor Reisebeginn auf 10% des Reisepreises; vom 49. bis 22. Tag vor Reisebeginn auf 25% des Reisepreises; vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn auf 50% des Reisepreises; ab dem 14. Tag vor Reisebeginn auf 75% des Reisepreises. Es bleibt dem Reisenden unbenommen nachzuweisen, dass durch den Rücktritt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6.2 Umbuchungen sind nur bis zum 100. Tag vor Reisebeginn gegen Zahlung einer Umbuchungspauschale von 26, Euro pro Person möglich. Als Umbuchungen gelten Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft und der Beförderung. Umbuchungswünsche nach dem 100. Tag vor Reiseantritt können grundsätzlich nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 6.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung erfolgen.
6.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner eine andere Person in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die entsprechende Mitteilung ist an den Veranstalter zu richten. Dieser kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen der Mitreise entgegenstehen.
Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, so haften sie und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten. Diese belaufen sich auf ein Bearbeitungsentgelt von 26, Euro pro Person. Widerspricht der Veranstalter der Teilnahme der Ersatzperson aus berechtigtem Grund und tritt der ursprünglich gemeldete Reisende die Reise nicht an, kommen
die vorgenannten Rücktrittsbedingungen zur
Anwendung.
6.4 Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungskosten sind sofort fällig.
6.5 Alle vorgenannten Bedingungen gelten entsprechend auch bei Rücktritt oder Umbuchung von Teilleistungen, die später als 100 Tage vor Reiseantritt erfolgen, wie z.B. Stornierung von An- und Abreisearrangements, Garagenreservierungen usw. Die genannten Prozentsätze beziehen sich in einem solchen Fall auf den Preis der jeweiligen Teilleistung. Für Landausflüge gelten die gesonderten Landausflugs-Teilnahmebedingungen.

7 Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
7.1 Rücktritt
Der Veranstalter kann bis 4 Wochen vor Reise-antritt von der Reise zurücktreten, wenn eine im Katalog für die gebuchte und bestätigte Reise angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil die im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der auf diese Reise bezogenen wirtschaftlichen Opfergrenzen bedeuten würden. Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters besteht nicht, wenn er die dazu führenden Umstände zu vertreten hat oder wenn er es unterlassen hat, dem Reisenden ein Ersatzangebot zu unterbreiten.
7.2 Kündigung
Der Veranstalter kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Reiseantritt den Vertrag kündigen, wenn er vor Beginn der Reise von wichtigen, in der Person des Reisenden liegenden Gründen Kenntnis erlangt, die eine nachhaltige Störung der Reise erwarten lassen oder wenn nach Reisebeginn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Veranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird oder sich der Reisende in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass dem Veranstalter die Durchführung des Reisevertrages nicht zugemutet werden kann.
7.3 Im Falle des Rücktritts gemäß 7.1 erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis in voller Höhe unverzüglich zurück. Im Falle einer Kündigung gemäß 7.2 behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert nachweislich ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erhalten hat, einschließlich eventueller Erstattungen durch Leistungsträger. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende selbst.

8 Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
8.1 vor Reisebeginn
Wird die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer und nicht zu vertretender außergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, wie z.B. durch Krieg, Streik, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (wie z.B. Beschlag-nahme von Unterkünften oder Transportmitteln), Embargos, Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörungen von Unterkunftsstätten oder andere Vorfälle, die in ihrer Auswirkung den vorgenannten Beispielen gleichkommen (höhere Gewalt), so kann sowohl der Veranstalter als auch der Reisende vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Der eingezahlte Reisepreis wird unverzüglich zurückerstattet.
8.2 nach Reisebeginn
Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, so kann sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. In diesem Fall wird der Veranstalter die infolge der Vertragsaufhebung notwendigen Maßnahmen treffen und für die Rückbeförderung des Reisenden sorgen, sofern diese im Vertrag vereinbart ist und nicht höhere Gewalt entgegensteht. Bei Kündigung des Vertrages steht dem Veranstalter nur ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für erbrachte Leistungen zu. Mehrkosten der Rückbeförderung und/oder sonst notwendiger Maßnahmen tragen die Parteien des Reisevertrages je zur Hälfte, darüber hinausgehende Kosten der Reisende allein.

9 Haftung
9.1 Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung seiner Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Veranstalter nicht gemäß Ziffer 3.1 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat, und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung.
9.2 Der Veranstalter haftet nicht für Angaben in Prospekten Dritter, auf deren Entstehung er keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit er nicht überprüfen konnte. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen in Zusammenhang mit fremdvermittelten Leistungen, die im Angebotsteil des Katalogs als solche bezeichnet sind.

10 Haftungsbeschränkung
10.1 Die Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle Schadenersatzansprüche gegen den Veranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Personenschäden bis 163.613, Euro je Kunde und Reise.
0.2 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
10.3 Ein Schadenersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
10.4 Bei Schiffspassagen haftet der Veranstalter wegen eingetretener Personen- oder Sachschäden nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften des
2. Seerechtsänderungsgesetzes in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften des HGB. Im Schadensfalle trägt der Reisende einen Selbstbehalt von 30, Euro bei Verlust oder Beschädigung von Gepäck. Im Flugbeförderungsbereich regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck. Sofern der Veranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.
10.5 Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von Dokumenten, Wertgegenständen und Geld, sofern der Reisende eine Möglichkeit, diese in besondere Verwahrung (z.B. die des Zahlmeisters des Schiffes) zu geben, nicht nutzt.

11 Mitwirkungspflicht des Reisenden
Im Rahmen des Angemessenen und Zumutbaren ist der Reisende verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen mitzuwirken, um diese zu beheben oder einen drohenden Schaden zu vermeiden oder gering zu halten. Beanstandungen hat der Reisende unverzüglich der Kreuzfahrt- oder Schiffsleitung oder dem örtlichen Leistungsträger zur Kenntnis zu bringen. Die Reiseleitung ist gehalten, soweit möglich, für Abhilfe zu sorgen. Kommt der Reisende dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, stehen ihm insoweit Ansprüche gegen den Veranstalter nicht zu. Der Reisende hat Schäden jeglicher Art oder den Verlust von Reisegepäck unverzüglich der Reiseleitung oder der Schiffsleitung mitzuteilen. Die jeweils Angesprochenen sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Sie dürfen lediglich bestätigen, die Beanstandung des Reisenden entgegengenommen zu haben. Bei Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Flugreisegepäck hat sich der Reisende unverzüglich nach Feststellung des Schadens am Flughafen an die zuständige Fluggesellschaft oder deren Vertretung zu wenden, um den Schadensfall aufnehmen zu lassen. Kommt der Reisende diesen Verpflichtungen durch eigenes Verschulden nicht nach, stehen ihm auch insoweit Ansprüche nicht zu.

12 Gewährleistung
12.1 Abhilfe
Ist die Reiseleistung nicht vertragsgemäß oder mangelhaft, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Dieser Anspruch ist nicht gegeben, wenn die Abhilfe einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Das gleiche gilt, wenn sich ein Mangel nicht beseitigen lässt. Der Veranstalter kann Abhilfe dadurch schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Leistung erbringt. Hilft der Veranstalter einem zu Recht gerügten Reisemangel innerhalb einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist nicht ab, kann dieser selbst Abhilfe schaffen. Der Reisende kann die angebotene Abhilfe auch in der Form der Ersatzleistung nur dann ablehnen, wenn sie für ihn unzumutbar ist.
12.2 Minderung
Ist die Reiseleistung mangelhaft und hilft der Ver-anstalter den Beanstandungen des Reisenden nicht ab, kann dieser nach Beendigung der Reise eine Minderung des Reisepreises verlangen. Unwesentliche Beeinträchtigungen der Reiseleistung stellen keinen Reisemangel dar. Ein Minderungsanspruch entfällt, wenn es der Reisende schuldhaft unterlassen hat, den Mangel der Reiseleitung anzuzeigen.
12.3 Kündigung
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb angemessener Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende entsprechend den Bestimmungen des Reisevertragsrechts den Reisevertrag kündigen. Dies sollte im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen durch schriftliche Erklärung erfolgen. Entsprechendes gilt, wenn dem Reisenden die Reiseleistung infolge eines Mangels aus wichtigem, für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer angemessenen Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt war. Der Reisende schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
12.4 Der Veranstalter hat Schadenersatz im Falle eines Mangels der Reiseleistung nur dann zu leisten, wenn er diesen zu vertreten hat. Für die Höhe des Anspruchs gilt die Haftungsbeschränkung gemäß Ziff. 10 dieser Bedingungen.

13 Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung
13.1 Ansprüche gegen den Veranstalter wegen nicht vertragsgemäßer Reiseleistung sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise bei dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Monatsfrist können Ansprüche nur noch geltend gemacht werden, wenn der Reisende ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.
13.2 Ansprüche wegen nicht vertragsgerecht erbrachter Reiseleistung verjähren in 2 Jahren nach vertraglich vorgesehenem Reiseende. Ansprüche auf Schadenersatz aus unerlaubter Handlung verjähren 3 Jahre nach Begehung.

14 Allgemeine Bestimmungen
14.1 Der Gerichtsstand für Klagen gegen den Veranstalter wird durch dessen Sitz bestimmt (Amtsgericht: Oldenburg in Holstein, Landgericht: Lübeck). Für Klagen des Veranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden ausschlaggebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, gegen Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder deren gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist ebenfalls der Sitz des Veranstalters maßgeblich.
14.2 Leistungsvereinbarungen über die Katalogbeschreibung und den Inhalt der Reisebestätigung hinaus bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- form.
14.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Reisebedingungen ungültig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
14.4 Die Berichtigung von Druckfehlern oder offensichtlichen Rechenfehlern bleibt vorbehalten.

15 Empfehlungen
Reisen in andere Länder sind mitunter mit erhöhten Belastungen und auch Gefahren für den Reisenden verbunden. Der Veranstalter empfiehlt zur eigenen Sicherheit den Abschluss folgender Versicherungen:
• Reisegepäckversicherung
• Reiseunfallversicherung
• Reisekrankenversicherung
• Reisehaftpflichtversicherung
• Reiserücktrittskostenversicherung
• Reiseabbruchversicherung
(siehe auch nebenstehende Hinweise)

16 Einreise- und Impfbestimmungen für deutsche Staatsbürger
Regelmäßige Voraussetzung ist ein Reisepass, der bei Reiseende noch mindestens sechs Monate Gültigkeit hat. Genaue Informationen zu den jeweiligen häufigen Änderungen unterworfenen Visa- und Impfbestimmungen erhalten Sie von uns eine angemessene Zeit vor Ihrer Abreise.

17 Veranstalter
Schiffahrtsgesellschaft
MS "Deutschland" GmbH & Co. KG
D-23730 Neustadt in Holstein
vertreten durch den Vertragsreeder

Peter Deilmann Reederei GmbH & Co. KG
Am Holm 25
D-23730 Neustadt in Holstein
Telefon (04561) 396-0
Fax (04561) 8207
E-Mail: info@deilmann.de
Internet: www.deilmann.de

(Stand Januar 2008)
Hier finden Sie in Kürze eine Beschreibung zu den Leistungen der Reederei Peter Deilmann.
Hier finden Sie in Kürze eine Beschreibung zum Preismodell der Reederei Peter Deilmann.
 
MS Deutschland - der Reederei Peter Deilmann Reederei - Aussenansicht 

MS Deutschland

Peter Deilmann Reederei

Reisegebiete:
Arabisches Meer, Arktis, Asien, Australien, Baltikum, Britische Inseln, Eismeer, Griechische Inseln, Grönland, Hawaii, Indischer Ozean, Irland, Island, (...)
 

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