Hapag-Lloyd Kreuzfahrten - Aus Leidenschaft
Flotteninfo:

Vier Schiffe mit jeweils ganz eigenem Charakter, hunderte Destinationen, Bord- und Landprogramme für jeden Geschmack und ganz nach spontaner Laune, attraktive Reisekombinationen, kurze Reisen zum Schnuppern, lange Passagen für Genießer und Kenner. Flexibilität und Facettenreichtum sind bestimmende Merkmale von Hapag-Lloyd Kreuzfahrten. Eines jedoch ist unveränderlich: Die Erfüllung persönlicher Wünsche und Ihre Vorstellung davon, wie Ihre Kreuzfahrt sein soll, stehen für uns immer im Zentrum. Wir möchten, dass der Alltag von Ihnen abfällt und Sie entdecken, wie schön es ist, einmal ohne das Diktat der Uhr zu leben. Eine ganz neue Art der Freiheit wartet auf Sie. Kreuzfahrten sind eben nicht nur eine sehr schöne, sondern auch eine sehr individuelle Form des Reisens.

Wie wäre es mit der EUROPA, der schönsten Yacht der Welt. Als weltweit einziges Kreuzfahrtschiff wurde die EUROPA auch 2007 wieder mit 5 Sternen plus ausgezeichnet und das bereits zum siebten Mal in Folge. Sie verspricht einzigartige Kreuzfahrten für Reisende mit höchsten Ansprüchen. Geboten wird die perfekte Kombination aus individuellem Service und exklusiven Programmen, exzellenter Küche und eleganter Ausstattung. An Bord der HANSEATIC begrüßen wir Sie zu Ihrer ganz persönlichen Expedition. Sie nimmt Kurs auf Ziele, die unberührt und faszinierend fremdartig sind. Im kleinen Kreis von maximal 183 Gästen und mit einem exklusiven 5-Sterne-Service, lernen Sie die Welt von einer neuen Seite kennen. Die BREMEN, die Entdeckerin mit Sinn fürs Abenteuer, ist das Expeditionsschiff der besonderen Art. In familiärer Atmosphäre sorgt hier die gesamte Crew mit Leidenschaft und 4 Sternen dafür, Ihnen ferne Regionen näher zu bringen. Bei der COLUMBUS, der Weltenbummlerin mit Anspruch, stehen Unterhaltung und Lebensfreude im Mittelpunkt. Sie bietet Ziele auf allen Kontinenten - jeden Tag warten neue Erlebnisse in einer lockeren und entspannten Atmosphäre.
Reisebedingungen
Stand: L.V. 1/2009

Die Hapag-Lloyd Kreuzfahrten GmbH, nachstehend "Hapag-Lloyd" genannt, führt Reisen
nach Maßgabe der folgenden Bedingungen durch. Diese Bedingungen gelten nicht für die
Beförderung von Tieren sowie für Gegenstände, die aufgrund besonderer Vereinbarung befördert
werden. Die Überschriften in diesen Bedingungen sollen ausschließlich die Übersicht erleichtern
und in keiner Weise für den Inhalt oder die Auslegung der Klauseln bindend sein.

1. Abschluss des Reisevertrages und Anmeldung von Mitreisenden
Mit der Anmeldung bietet der Reisende Hapag-Lloyd den Abschluss des Reisevertrages verbindlich
an. Die Anmeldung ist schriftlich vorzunehmen und hat die vollständigen Daten des zur
Reise genutzten Passdokuments (Manifestdaten) aller Reisenden zu enthalten. Sie erfolgt durch
den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Reisenden. Der Anmelder erklärt
ausdrücklich, für die vertraglichen Verpflichtungen aller in der Anmeldung mit aufgeführten Reisenden
einzustehen. Der Reisevertrag kommt erst mit der schriftlichen Reisebestätigung durch
Hapag-Lloyd zustande. Gleiches gilt im Falle einer Buchung über das Internet. Die elektronische
Bestätigung des Zugangs der Reiseanmeldung stellt keine Annahme des Reisevertrages dar.
Weicht die Reisebestätigung von Hapag-Lloyd von dem Inhalt der Anmeldung des Reisenden ab,
so liegt ein neues Angebot von Hapag-Lloyd vor, an das sich Hapag-Lloyd zehn Tage ab Zugang
der Bestätigung gebunden hält und das der Reisende innerhalb dieser Frist durch ausdrückliche
oder schlüssige Erklärung (Anzahlung bzw. vollständige Zahlung des Reisepreises) annehmen
kann. Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Hotels, Beförderungsunternehmen)
sind von Hapag-Lloyd nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben
oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über
die vertraglich zugesagten Leistungen von Hapag-Lloyd hinausgehen oder im Widerspruch zur
Reiseausschreibung stehen.

2. Flugbeförderung
Ist mit der Reise eine Flugbeförderung verbunden, so gelten für diesen Reiseteil die Flugbeförderungsbedingungen
der jeweiligen ausführenden Fluggesellschaft (vgl. wegen der Haftung
auch Ziffer 16 B c), die von Hapag-Lloyd auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.
Die Flugzeiten der Sonderflüge sind von der zeitlichen Verfügbarkeit der Flugzeuge auf dem
Chartermarkt sowie der Genehmigung durch die Luftraumüberwachung abhängig und können
daher auch in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden liegen.
Hapag-Lloyd wird den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft bzw.
der ausführenden Fluggesellschaften aller im Rahmen der Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen
informieren. Steht bei der Anmeldung die ausführende Fluggesellschaft noch
nicht fest, so wird Hapag-Lloyd dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften
nennen, sobald Hapag-Lloyd die ausführende Fluggesellschaft kennt, spätestens jedoch mit
Versand der vorl. Infos zur gebuchten Reise. Wechselt die dem Reisenden als ausführende
Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Hapag-Lloyd den Reisenden über den Wechsel
informieren. Die "Black List" der Luftfahrtunternehmen, denen der Betrieb in der EU untersagt
ist, ist im Internet unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban/ einsehbar.

3. Bezahlung
Die Bezahlung des Reisepreises hat per Überweisung direkt an Hapag-Lloyd zu
erfolgen. Eine Zahlung an das vermittelnde Reisebüro hat keine schuld befreiende
Wirkung. Bei Vertragsabschluss, d. h. bei Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung, ist eine Anzahlung
von 10 % des Reisepreises pro Reiseteilnehmer zu leisten. Vor Leistung der Anzahlung
erhält der Reisende einen Sicherungsschein (siehe Ziffer 17). Die Restzahlung ist vier Wochen
vor Reisebeginn fällig. Bei Buchungen ab vier Wochen vor Reisebeginn wird die Gesamtzahlung
sofort fällig. Die Reiseunterlagen versendet Hapag-Lloyd nach Erhalt der Restzahlung
(frühestens vier Wochen vor Reisebeginn) und dem Vorliegen der vollständigen Passdaten der
von dem Reisenden angemeldeten Reiseteilnehmer (Manifestdaten). Kommt der Kunde seiner
Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nach, kann Hapag-Lloyd nach erfolgloser Mahnung mit
Nachfristsetzung von dem Reisevertrag zurücktreten und als Entschädigung ein Rücktrittsentgelt
gemäß Ziffer 10 dieser Reisebedingungen verlangen. Dem Reisenden steht das Recht
zu, Hapag-Lloyd nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich
niedriger ist als die Pauschale.

4. Reisevorschriften, Reisepapiere
Der Reisende hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen oder Reisebestimmungen
(Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Regeln und
Anweisungen von Hapag-Lloyd oder ihren Beauftragten zu befolgen. Hapag-Lloyd wird Staatsangehörige
aus Deutschland, Österreich und der Schweiz über Bestimmungen von Pass-, Visaund
Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren eventuelle Änderungen
vor Reiseantritt unterrichten. Staatsangehörige anderer EU-Länder erhalten diese Informationen
auf Anfrage. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird
davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden und eventueller
Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Der Reisende hat
sich die notwendigen Reisepapiere (z. B. Visa, Impfzeugnisse, Online-Reisegenehmigungen wie
die ESTA-Genehmigung der USA) selbst zu beschaffen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
Alle Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbefolgung der genannten Vorschriften, Regeln und
Anweisungen erwachsen, gehen zulasten des Reisenden.
Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden aus von diesem zu vertretenden
Gründen nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden
nicht rechtzeitig erteilt werden, sodass der Reisende deshalb an der Reise gehindert ist, so kann
Hapag-Lloyd den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren gemäß Ziffer 10 dieser
Reisebedingungen belasten. Dem Reisenden steht in diesem Fall das Recht zu, Hapag-Lloyd
nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als
die Pauschale.
Der Reisende haftet Hapag-Lloyd für alle Folgen und Schäden, insbesondere Strafen, Bußen und
Auslagen, die sie zahlen oder hinterlegen muss, weil der Reisende die bezüglich der Ein-, Ausoder
Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Landes aus von ihm zu vertretenden
Gründen nicht befolgt oder die erforderlichen Urkunden nicht vorgewiesen hatte. Der Reisende
ist verpflichtet, Geldbeträge, die Hapag-Lloyd in diesem Zusammenhang zahlen oder hinterlegen
muss, sofort zu erstatten.

5. Gepäck
Das Gepäck darf nur persönliche Gebrauchsgegenstände enthalten. Insbesondere ist es dem
Reisenden nicht gestattet, Waffen und andere gefährliche Gegenstände, Rauschmittel sowie für
den Verbrauch während der Reise bestimmte alkoholische Getränke an Bord zu nehmen. Ziffer
4 Abs. 2 dieser Bedingungen findet entsprechende Anwendung. Gepäck, das insofern verbotene
Gegenstände enthält, kann von der (Weiter-)Beförderung ausgeschlossen werden. Der Reisende
muss sein Gepäck leserlich mit seinem Namen, seiner Kabinennummer und dem Abfahrtsdatum
etikettieren; anderenfalls ist Hapag-Lloyd für Verlust, Verwechslungen und fehlerhaftes
Ein- oder Ausladen mit Ausnahme von Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns
nicht verantwortlich.

6. Leistungen
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist, schließt der Reisepreis die Beförderung
und Unterbringung des Reisenden und des Gepäcks sowie die Verpflegung an Bord ein.
Nicht im Reisepreis enthalten sind Landausflüge und Getränke sofern in der Reiseausschreibung
nicht anders vermerkt sowie besondere Dienstleistungen (z. B. Wäscherei, Friseur,
Masseur). Im Übrigen ergibt sich der Umfang der vertraglichen Leistungen von Hapag-Lloyd aus
den Leistungsbeschreibungen, die in dem für die Reise gültigen Prospekt und der Reisebestätigung
enthalten sind.
Nebenabreden (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistungen
verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Hapag-Lloyd.

7. Ärztliche Leistungen
Die Leistungen des Schiffsarztes sind nicht Bestandteil des Reisevertrages. Der Patient schließt
in jedem Fall einen separaten Behandlungsvertrag mit dem Bordarzt ab, allerdings werden
die Kosten für die Prophylaxe und die Behandlung gegen Seekrankheit sowie die Behandlung
infolge eines von Hapag-Lloyd resp. ihren Mitarbeitern verursachten Unfalles, der an Bord bzw.
während eines von Hapag-Lloyd veranstalteten Landausflugs geschehen ist, durch Hapag-Lloyd
übernommen.
In allen anderen Fällen berechnet der Arzt für seine Inanspruchnahme ein Honorar gemäß der
geltenden Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Für die Berechnung von Medikamenten findet die
sogenannte Rote Liste® Anwendung.

8. Landausflüge
Der Inhalt dieser Reisebedingungen gilt für Landausflüge entsprechend.

9. Leistungsänderungen, besondere Gegebenheiten der Schifffahrt
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, wie z. B. wegen Reisewarnungen
des Auswärtigen Amtes oder der besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt, und von
Hapag-Lloyd nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie nicht
erheblich sind und nicht den Gesamtzuschnitt der Reise beeinträchtigen. Die geänderte Leistung
tritt an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Leistung. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Bei einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten
vom Reisevertrag zurückzutreten oder wie bei einer zulässigen Reiseabsage durch Hapag-Lloyd
die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Hapag-Lloyd in der Lage
ist, eine solche aus ihrem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Der Reisende ist verpflichtet,
diese Rechte unverzüglich nach dem Erhalt der Änderungsmitteilung Hapag-Lloyd gegenüber
geltend zu machen. Hapag-Lloyd wird den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von einer
wesentlichen Änderung der Reiseleistung oder einer zulässigen Reiseabsage informieren.
Falls ein Schiff aus von Hapag-Lloyd nicht zu vertretenden Gründen in Quarantäne kommt, hat
der Reisende selbst die Kosten für seinen Unterhalt zu tragen. Ist er an Bord und wird er dort
verpflegt, hat er die entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.

10. Rücktritt des Reisenden
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Es wird aus Beweiszwecken
empfohlen, die Rücktrittserklärung schriftlich abzugeben. Die Erklärung wird wirksam
an dem Tag, an dem sie bei Hapag-Lloyd bzw. dem buchenden Reisebüro eingeht. Tritt der
Reisende zurück, so wird folgende pauschalierte Entschädigung für getroffene Reisevorkehrungen
und Aufwendungen fällig:
bis zum 150. Tag vor Reisebeginn € 50 pro Person
vom 149. bis 100. Tag vor Reisebeginn 5 % des Reisepreises
(mindestens jedoch € 50 pro Person)
vom 99. bis 50. Tag vor Reisebeginn 10 % des Reisepreises
vom 49. bis 22. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises
vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises
vom 14. Tag bis Reisebeginn 75 % des Reisepreises
Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang in seinem eigenen Interesse der Abschluss
einer Reiserücktrittskosten- sowie Reiseabbruchversicherung empfohlen, sofern diese Leistung
nicht bereits in dem gebuchten Reisepaket enthalten ist. Diese Regelung gilt auch bei kombinierten
Flug-Schiffs-Reisen sowie bei Rücktritt von eingeschlossenen bzw. zusätzlich gebuchten
Zubringerflügen oder sonstigen An- und Abreisearrangements. Soweit Hapag-Lloyd durch die
Leistungsträger höhere Gebühren auferlegt werden, sind Rücktrittsgebühren bis zur Höhe des
Reisepreises fällig. Rücktrittsentgelte sind jeweils sofort fällig. Dem Reisenden steht das Recht
zu, Hapag-Lloyd nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser wesentlich
niedriger ist als die Pauschale.
Bei abweichenden Rücktrittsbedingungen der bei Hapag-Lloyd-Programmen beteiligten
Reedereien und anderer Leistungsträger oder Hotels gelten deren Rücktrittsbedingungen, sofern
darauf in der Buchungsbestätigung ausdrücklich hingewiesen wird.

11. Umbuchung, Ersatzreisende
Als Umbuchungen gelten Änderungen des Reiseteilnehmers, des Reisetermins, des Reiseziels,
der Beförderung oder der bereits gebuchten Reisepreiswährung. Auf Wunsch des Reisenden
nimmt Hapag-Lloyd eine Umbuchung bis zum 150. Tag vor Reisebeginn vor. Hierfür erhebt
Hapag-Lloyd ein Bearbeitungsentgelt von € 50 pro Person. Eine Umbuchung ab dem 149. Tag
vor Reisebeginn setzt den Rücktritt des Reisenden zu den Bedingungen gemäß Ziffer 10 voraus
und bedarf einer nachfolgenden Neuanmeldung.
Der Reisende ist berechtigt, bei einem Rücktritt vom Reisevertrag einen Ersatzreisenden zu
benennen. Dieser Ersatzreisende tritt neben ihm in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages
mit Hapag-Lloyd ein und haftet neben ihm als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die
durch den Eintritt entstandenen Mehrkosten. Hapag-Lloyd kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt die Ersatzperson
an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, erhebt Hapag-Lloyd mindestens ein Bearbeitungsentgelt
von € 50 pro Person.
Bei Namensberichtigungen an bereits ausgestellten Reisedokumenten (im Gegensatz zu Änderungen
des Reiseteilnehmers) können anfallende Gebühren an den Reisenden weiterbelastet
werden.

12. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einen Teil der Reiseleistung infolge vorzeitiger Rückreise oder aus
sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so kann Hapag-Lloyd als Entschädigung statt
der unter Ziffer 10 dieser Reisebedingungen für die Stornierung am Abfahrtstag genannten
Stornopauschale auch den Reisepreis unter Abzug des Wertes der ersparten Aufwendungen und
anderweitiger Verwendungen der Reiseleistung verlangen. Bei Berechnung nach der Pauschale
steht dem Reisenden das Recht zu, Hapag-Lloyd nachzuweisen, dass ein Schaden nicht
entstanden ist oder dieser wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

13. Rücktritt und Kündigung durch Hapag-Lloyd
Hapag-Lloyd kann in folgenden Fällen vor Beginn der Reise von dem Reisevertrag ganz oder
teilweise zurücktreten oder nach Beginn der Reise den Reisevertrag ganz oder teilweise
kündigen:
a) bei Zugang der Absage bis spätestens vier Wochen vor Reisebeginn, wenn die in der
Reisebeschreibung bzw. dem Prospekt genannte Mindestteilnehmerzahl nicht spätestens
bis zum 20. Tag vor Reisebeginn erreicht wird. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt
ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird
Hapag-Lloyd unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Wird die Reise
aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende die auf den Reisepreis geleistete
Zahlung unverzüglich zurück.
Erfolgt aus diesem Grund eine Umbuchung auf Wunsch des Reisenden, so entfällt die Bearbeitungsgebühr
von € 50 gemäß Ziffer 11.
b) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende nach dem Urteil des Kapitäns,
ggf. nach Rücksprache mit dem Bordarzt,
wegen Krankheit, Gebrechen oder aus einem anderen Grunde reiseunfähig ist
auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist
eine Gefahr für die Gesundheit anderer Passagiere, Besatzungsmitglieder
und Mitarbeiter von Hapag-Lloyd darstellt
unter falschen Angaben gebucht hat
die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört
sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist
Wird aus einem unter b genannten Grund gekündigt bzw. erfolgt insofern ein Rücktritt, so kann
der Reisende von der (Weiter-)Reise ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Hapag-Lloyd
behält den Anspruch auf den Reisepreis; der Wert etwa ersparter Aufwendungen sowie etwaiger
Vorteile, die Hapag-Lloyd aus anderweitiger Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen
erlangt, wird angerechnet. Eventuell entstehende zusätzliche Kosten für die Rückreise
trägt der Reisende.

14. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Hapag-Lloyd als auch der Reisende
den Vertrag kündigen. In diesem Falle erhält der Reisende den Reisepreis abzüglich einer
angemessenen Entschädigung für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch
zu erbringenden Reiseleistungen zurück. Hapag-Lloyd sorgt für die infolge der Aufhebung des
Vertrages notwendigen Maßnahmen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasste, für die Rückreise. Etwaige Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen Hapag-Lloyd
und der Reisende je zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

15. Gewährleistung
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende gegenüber der Schiffsleitung,
einem örtlichen Leistungsträger oder Hapag-Lloyd Abhilfe verlangen. Schiffsleitung und
örtliche Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Hapag-
Lloyd kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Hapag-Lloyd kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung
erbracht wird, z. B. eine andere Fluggesellschaft bzw. ein anderes Schiff eingesetzt oder eine
andere Route befahren wird. Der Reisende kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn ihm diese
aus wichtigem, für Hapag-Lloyd erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn
durch die Annahme der Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich
beeinträchtigt würde.
Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine der Minderleistung entsprechende Herabsetzung
des Reisepreises (Minderung) verlangen. Die Minderung tritt nur dann nicht ein, wenn
der Reisende es schuldhaft unterlässt, den aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
Leistet Hapag-Lloyd innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder wird erklärt, dass
Abhilfe nicht möglich ist, und wird die Reise infolge der nicht vertragsgemäßen Erbringung der
Leistung erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Wird der
Vertrag auf diese Weise aufgehoben, behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung,
sofern auch dieser Gegenstand des Reisevertrages war. Der Reisende hat den Teil des Reisepreises
zu zahlen, der auf Leistungen entfällt, die er in Anspruch genommen hat, sofern diese
Leistungen für ihn nicht völlig wertlos waren.
Sofern Hapag-Lloyd einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann
der Reisende unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz verlangen. Wird
die Reise durch einen derartigen Umstand vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der
Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in
Geld verlangen.

16. Haftung von Hapag-Lloyd
A. Allgemeine Haftung
Soweit nicht durch Sonderregelungen gemäß Ziffer 16 B etwas anderes bestimmt ist oder
soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen, gelten folgende allgemeine
Bestimmungen:
a) Höchsthaftung
Die vertragliche Haftung von Hapag-Lloyd für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist
insgesamt auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder allein darauf beruht, dass für den entstandenen
Schaden allein ein von Hapag-Lloyd eingesetzter Leistungsträger verantwortlich ist.
Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung,
die nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden
bis € 4.100; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden
auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten
jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund
internationaler Abkommen bleiben davon unberührt. Dem Reisenden wird in diesem
Zusammenhang in seinem eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und
Reisegepäckversicherung empfohlen.
b) Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Schiffsleitung
oder dem örtlichen Leistungsträger zur Kenntnis zu geben. Diese sind beauftragt, für
Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert;
sie sind jedoch nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen. Ist ein örtlicher
Leistungsträger nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich der Schiffsleitung
oder Hapag-Lloyd mitgeteilt werden. Kommt der Reisende durch eigenes Verschulden diesen
Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm Ansprüche insoweit nicht zu.
c) Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende
innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise
gegenüber Hapag-Lloyd geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend
nur gegenüber Hapag-Lloyd unter der am Ende dieser Bedingungen angegebenen Anschrift
erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er
ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Dies gilt jedoch nicht für die Frist
zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im
Zusammenhang mit Flügen.
Diese sind binnen sieben Tagen bei Gepäckverlust, bei Gepäckverspätung binnen
21 Tagen nach Aushändigung zu melden.
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr,
sofern es sich dabei nicht um Ansprüche wegen Körper- oder Gesundheitsschäden,
die auf einer mindestens fahrlässigen Pflichtverletzung, oder sonstiger Schäden,
die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, handelt. Die
Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben
zwischen dem Reisenden und Hapag-Lloyd Verhandlungen über den Anspruch oder die den
Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder
Hapag-Lloyd oder ihr Versicherer die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung
tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
d) Gesetzliche Ansprüche
Unbeschadet der Regelung in Ziffer 16 A a gelten die in diesen Reisebedingungen enthaltenen
Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gegenüber allen Schadensersatzansprüchen
des Reisenden, gleichgültig ob sie auf den Reisevertrag oder andere Rechtsgrundlagen
gestützt sind.
e) Abtretungsverbot
Ohne Zustimmung von Hapag-Lloyd können Reisende gegen Hapag-Lloyd gerichtete Ansprüche
weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen.
B. Haftungsbeschränkung
a) Allgemeines
Ein Schadensersatzanspruch gegen Hapag-Lloyd ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen,
als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher
Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden
sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
b) Haftung bei Schiffsreisen
Sofern Hapag-Lloyd bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen oder ausführenden
Beförderers zukommt, richtet sich die Haftung von Hapag-Lloyd nach den jeweils anwendbaren
besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften
(z. B. Handelsgesetzbuch und Binnenschifffahrtsgesetz).
c) Haftung als vertraglicher Luftfrachtführer
Soweit Hapag-Lloyd die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zukommt, richtet sich
die Haftung von Hapag-Lloyd nach dem Luftverkehrsgesetz, EG-Recht, dem Abkommen von
Warschau in der Fassung von Den Haag oder einer anderen Fassung oder dem Montrealer
Übereinkommen, je nachdem welche Bestimmungen Anwendung finden. Eine Haftung für
mittelbare oder Folgeschäden wird nur übernommen, wenn diese durch Hapag-Lloyd oder ihre
Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden; die oben genannten
Vorschriften bleiben unberührt.
Bei individuellen Linienflügen, die nicht im Reisepreis enthalten sind, ist Hapag-Lloyd lediglich
Vermittler. Diese Flüge werden in den Unterlagen als "individuell vermittelter Flug" dargestellt. In
diesem Fall haftet allein das befördernde Unternehmen für die Erbringung der Beförderungsleistung.
Es gelten die Geschäftsbedingungen, wie z. B. die Stornokostenregelung, der befördernden
Fluggesellschaft.
Im Übrigen finden bei allen angebotenen Flugreisen die jeweils gültigen allgemeinen und besonderen
Beförderungsbedingungen des ausführenden Luftfrachtführers Anwendung.
d) Wertgegenstände
Für Beschädigungen oder Verlust von persönlicher Ausrüstung (z. B. Foto- oder Filmausrüstung,
Kleidung, Schmuck oder sonstige Wertsachen) durch Diebstahl, sonstiges Abhandenkommen
oder extreme Belastungen außerhalb des Schiffes haftet
Hapag-Lloyd nicht, es sei denn, die Schäden bzw. Verluste sind auf vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Verhalten von Hapag-Lloyd zurückzuführen. Auch bei Aufbewahrung oder Transport
in den bei Landausflügen oder Transfers eingesetzten Fahrzeugen ist jegliche Haftung ausgeschlossen,
soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Hapag-Lloyd zur
Beschädigung oder zum Verlust geführt haben.
Für Beschädigung oder Verlust von Kabinengepäck haftet Hapag-Lloyd nach den Regeln des
Handelsgesetzbuches.
e) Fremdleistungen
Hapag-Lloyd haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang
mit Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Ausstellungen, Besichtigungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der
Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als
Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar
nicht Bestandteil der Reiseleistung von Hapag-Lloyd sind.

17. Insolvenzschutz
Hapag-Lloyd hat für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz sichergestellt, dass
dem Reisenden der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen deswegen ausfallen, und
die insoweit notwendigen Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden. Der Reisende
hat in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheins einen unmittelbaren Anspruch gegen
den Deutschen Reisepreis Sicherungsverein VVaG, Vogelweidestraße 5, 81677 München. Ein
Sicherungsschein befindet sich auf der Rückseite der Reisebestätigung.

18. Einreden und Beschränkungen der Bediensteten und Beauftragten
Wird ein Bediensteter oder Beauftragter von Hapag-Lloyd wegen eines Schadens, der im
Zusammenhang mit der Beförderung entstanden ist, in Anspruch genommen, so kann er sich,
sofern er beweist, dass er in Ausübung seiner Verrichtungen gehandelt hat, auf die Einreden
und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesen Reisebedingungen gelten.

19. Verweigerung der Landungserlaubnis, Kosten der Weiterreise
Wird die Landung oder die Einreise des Reisenden und/oder die Einfuhr seines Gepäcks in dem
vorgesehenen Hafen oder Land verweigert, kann Hapag-Lloyd den Reisenden und/oder sein Gepäck
nach einem anderen Hafen oder Land, die vom Schiff angelaufen werden, weiterbefördern
und dort landen. Der Reisende muss Hapag-Lloyd ein der Weiterreise entsprechendes Entgelt
zahlen und alle hiermit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen ersetzen. Für
eine solche Weiterreise gelten diese Reisebedingungen.

20. Havarie-Grosse
Der Reisende ist für Gegenstände, die er auf das Schiff mitgebracht hat, nicht beitragspflichtig
zu einer Havarie-Grosse (§ 700 HGB). Er hat kein Recht auf Vergütung in Havarie-Grosse.

21. Hilfeleistung, Bergung, Frachtbeförderung
Hapag-Lloyd ist berechtigt, mit dem eingesetzten Schiff anderen Schiffen Hilfe zu leisten, Schiffe
zu schleppen und zu bergen sowie Fracht jeder Art zu befördern. Alle derartigen Tätigkeiten, ob
vorher angekündigt oder nicht, gelten als Bestandteil der Reise.

22. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Gerichtsstand für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik
Deutschland haben, ist Hamburg. Der Reisende kann Hapag-Lloyd nur an ihrem
Sitz verklagen.
Auf das Vertragsverhältnis zwischen Hapag-Lloyd und dem Reisenden findet ausschließlich
deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

23. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit
der übrigen Bestimmungen zur Folge.

24. Änderungsvorbehalt
Die Angaben und Preise in dem für die Reise gültigen Prospekt unterliegen ggf. Ände rungen.
Preisänderungen sind insbesondere aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der
Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, einer Änderung der für
die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes oder wenn
die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher
touristischer Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar
ist, möglich. Maßgeblich ist die Reisebestätigung.

Veranstalter
Hapag-Lloyd Kreuzfahrten GmbH, Ballindamm 25, 20095 Hamburg,
Telefon +49 40 3001-4600, Telefax +49 40 3001-4601
Hier finden Sie in Kürze eine Beschreibung zu den Leistungen von Hapag-Lloyd Kreuzfahrten.
Hier finden Sie in Kürze eine Beschreibung zum Preismodell von Hapag-Lloyd Kreuzfahrten.
 
MS BREMEN - der Reederei Hapag-Lloyd Kreuzfahrten - Aussenansicht 

MS BREMEN

Hapag-Lloyd Kreuzfahrten

Reisegebiete:
Afrika, Amazonas, Antarktis, Arabisches Meer, Arktis, Baltikum, Chilenische Fjorde, Eismeer, Falklandinseln, Griechische Inseln, Grönland, Indischer Ozean, (...)
 
 
MS COLUMBUS - der Reederei Hapag-Lloyd Kreuzfahrten - Aussenansicht 

MS COLUMBUS

Hapag-Lloyd Kreuzfahrten

Reisegebiete:
Afrika, Arabisches Meer, Asien, Australien, Baltikum, Britische Inseln, Chilenische Fjorde, Falklandinseln, Griechische Inseln, Indischer Ozean, Irland, Island, (...)
 
 
MS EUROPA - der Reederei Hapag-Lloyd Kreuzfahrten - Aussenansicht 

MS EUROPA

Hapag-Lloyd Kreuzfahrten

Reisegebiete:
Arabisches Meer, Asien, Australien, Baltikum, Britische Inseln, Griechische Inseln, Grönland, Hawaii, Indischer Ozean, Irland, Island, Mexikanische Riviera, (...)
 
 
MS HANSEATIC - der Reederei Hapag-Lloyd Kreuzfahrten - Aussenansicht 

MS HANSEATIC

Hapag-Lloyd Kreuzfahrten

Reisegebiete:
Alaska, Amazonas, Antarktis, Arktis, Asien, Bahamas, Baltikum, Chilenische Fjorde, Eismeer, Falklandinseln, Grönland, Kanada & Neuengland, Kanarische (...)
 

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